Raumluftreiniger können als ergänzende Infektionsschutzmaßnahme einsetzbar sein
Raumluftreiniger können – neben den aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel verpflichtenden Grundmaßnahmen (Abstand, Hygienemaßnahmen und ggf. Alltagsmasken/Atemschutz in Verbindung mit sachgerechtem Lüften) – als ergänzende Infektionsschutzmaßnahme einsetzbar sein, so die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
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