BfR: Polyzyklische Moschusverbindungen in kosmetischen Mitteln

derzeitiger regulatorischer Stand Moschusverbindungen

Im Hinblick auf die Verwendung von Moschusverbindungen in kosmetischen Mitteln ist bisher nur der Einsatz von Nitro-Moschusarten in Riechstoffen gesetzlich geregelt:

sind in Anlage 1 Kosmetikverordnung aufgeführt. Sie dürfen für kosmetische Mittel nicht verwendet werden.

sind zur Aufnahme in Anlage 2, Teil B, vorgesehen. Bis die laufende Bewertung der Umweltrisiken abgeschlossen ist, dürfen sie nur in einzelnen kosmetischen Mitteln und dort nur zeitlich befristet und in festgelegten Höchstkonzentrationen eingesetzt werden.

Noch nicht abgeschlossen ist die toxikologische Bewertung der polyzyklischen Moschusverbindungen

  • 6-Acetyl-1,1,2,4,4,7-Hexamethyltetraline (AHTN) und
  • Hexahydro-Hexamethyl-cyclopenta(γ)-Benzopyran (HHCB)

zum Einsatz als Riechstoff in Kosmetika. 1)Polyzyklische Moschusverbindungen in kosmetischen Mitteln – Information des BfR vom 26. März 2003