Allgemeines und Regulatorisches zur Substitutionsprüfung
Der Arbeitgeber hat nach §6 GefStoffV „als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes“ eine „Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung“ durchzuführen.
Dabei hat er die Möglichkeiten einer Substitution (=Substitutionsprüfung) zu berücksichtigen.
siehe auch
- TRGS 600
- Substitution Support Portal (SUBSPORTplus)
- Das GHS-Spaltenmodell 2020 , Eine Hilfestellung zur Substitutionsprüfung nach Gefahrstoffverordnung