Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Sorgfaltspflichtengesetz)

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Allgemeines über das Sorgfaltspflichtengesetz

Der Bundestag hat am Freitag, 11. Juni 2021, den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (auch s Liefer­ketten­gesetz genannt) in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung angenommen. Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat das Gesetz gebilligt. „Ziel ist es, Menschenrechte und Umwelt in der globalen Wirtschaft besser zu schützen .“


Was sind die Ziele des Sorgfaltspflichtengesetzes?

Das hauptsächliche Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der weltweiten Menschenrechtslage entlang von Lieferketten und die Globalisierung sozial zu gestalten.


Welche Unternehmen werden vom Sorgfaltspflichtengesetz betroffen sein?

Das „Gesetz ist anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der in Satz 1 Nummer 2 vorgesehene Schwellenwert 1.000 Arbeitnehmer.


Definition der Lieferkette

„Die Lieferkette […] bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden und erfasst

  • Das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich,
  • das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und
  • das Handeln eines mittelbaren Zulieferers.“

Welche Maßnahmen müssen durch Unternehmen bezüglich der unternehmerischen Sorgfaltspflichten nun getroffen werden?

§3 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Sorgfaltspflichtengesetz) verpflichtet die Unternehmen zur Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten.

Übersicht der Sorgfaltspflichten nach §3, Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Sorgfaltspflichtengesetz)

Dies bedeutet im Einzelnen:

Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1)

Das Unternehmen muss „ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einrichten. Das Risikomanagement ist in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen durch angemessene Maßnahmen zu verankern.

Darin gilt es menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und diese abzustellen bzw. zu minimieren.


Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3)

Die Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements ist – „etwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten “ – verbindlich zu regeln.


Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5)

„Im Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse […] durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei seinen unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln.

Dazu müssen die Risiken, mindestens jährlich sowie anlassbezogen, ermittelt, priorisiert und dokumentiert werden. Die Risikoanalyse muss allen „maßgeblichen Entscheidungsträger[n] “ kommuniziert werden.


Verabschiedung einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2)

Das Unternehmen muss eine Grundsatzerklärung über seine Menschenrechtsstrategie verabschieden. Diese muss mindestens enthalten:

  • Eine Beschreibung des Verfahrens zur Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
  • „die für das Unternehmen auf Grundlage der Risikoanalyse festgestellten prioritären menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken“
  • Eine Festlegung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen an die Beschäftigten und Zulieferer (Code of Conduct)

Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),

„Stellt ein Unternehmen im Rahmen einer Risikoanalyse nach § 5 ein Risiko fest, hat es unverzüglich
angemessene Präventionsmaßnahmen […] zu ergreifen.

Dies kann im einzelnen bedeuten:

  • die Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken
  • Durchführung von Schulungen in den relevanten Geschäftsbereichen
  • die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung enthaltenen Menschenrechtsstrategie im eigenen Geschäftsbereich überprüft wird
  • die Berücksichtigung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers
  • die vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers die menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen zu erfüllen

Weiterhin ist „die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen“ .


Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absätze 1 bis 3)

Stellt das Unternehmen Verletzungen der o.g. Verpflichtungen im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer ist es verpflichtet „unverzüglich “ Maßnahmen zu deren Abstellung zu treffen.


Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8)

Das Unternehmen muss unternehmensinternes Beschwerdeverfahren einrichten, dass es ermöglicht auf „menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verletzungen hinzuweisen „.

Dieses Verfahren muss schriftlich dokumentiert und dessen Wirksamkeit mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen überprüft werden.


Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9)

Das nach §8 einzurichtende Beschwerdeverfahren muss auch Beschäftigten etc. von mittelbaren Zulieferern zugänglich sein.


Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2)

Das gesamte Verfahren zur Einhaltung der Verpflichtungen des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Sorgfaltspflichtengesetz) ist zu dokumentieren. „Die
Dokumentation ist ab ihrer Erstellung mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren .“

Weiterhin hat das Unternehmen einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen.


Siehe auch


Nachweise

1.
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Lieferkettengesetz. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung