Sicherheitsdatenblätter


rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern ist Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe:

„Der Lieferant eines Stoffes oder eines Gemischs stellt dem Abnehmer des Stoffes oder des Gemischs ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur Verfügung,“

Dies gilt wenn

  • der Stoff oder das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllt oder
  • der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) gemäß den Kriterien des Anhangs XIII ist oder
  • der Stoff aus anderen Gründen als den oben genannten in die Kandidatenliste (gemäß Artikel 59) aufgenommen wurde.

Ein Abnehmer kann außerdem ein Sicherheitsdatenblatt für ein Gemisch anfordern, wenn die Kriterien zur Einstufung als gefährlich zwar nicht erfüllt sind, aber

  • mindestens ein gesundheitsgefährdender oder umweltgefährlicher Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 1 % (w/w) bei nichtgasförmigen Gemischen und bei gasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,2 % (v/v) enthalten ist oder
  • mindestens
    • ein karzinogenen Stoff der Kategorie 2 oder
    • ein reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder
    • ein Hautallergen der Kategorie 1 oder
    • ein Inhalationsallergen der Kategorie 1 oder
    • einen Stoff der Wirkungen auf oder über die Laktation hat oder
    • ein PBT- oder vPvB-Stoff oder
    • ein PBT- oder vPvB-Stoff oder
    • ein Stoff, der aus anderen als den oben genannten Gründen in die Kandidatenliste (gemäß Artikel 59) aufgenommen

in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 % (w/w) bei nichtgasförmigen Gemischen enthalten ist, oder

  • ein Stoff enthalten ist, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt. 

Konkretisierung der Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter


Ausnahmen bei der Pflicht zu Erstellung von Sicherheitsdatenblättern

Gemäß Artikel 2 (6) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe sind die „folgenden für den Endverbraucher bestimmten Gemische in Form von Fertigerzeugnissen“ von Titel IV ausgenommen:

  • Human- oder Tierarzneimittel im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und der Richtlinie 2001/82/EG und im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG;
  • kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG;
  • Medizinprodukte, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sofern die Gemeinschaftsbestimmungen für gefährliche Stoffe und Gemische Einstufungs- und Kennzeichnungsbestimmungen enthalten, die das gleiche Niveau der Unterrichtung und des Schutzes sicherstellen wie die Richtlinie 1999/45/EG;
  • Lebensmittel oder Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, einschließlich der Verwendung
    • als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/107/EWG;
    • als Aromastoff in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 88/388/EWG und der Entscheidung 999/217/EG;
    • als Zusatzstoff für die Tierernährung im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003;
    • für die Tierernährung im Anwendungsbereich der Richtlinie 82/471/EWG.

Gruppenmerkblätter für Kosmetika

Gemäß Abschnitt 3 der Gefahrstoffverordnung (§§ 6 f.) sind Arbeitgeber verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dazu stehen die Hersteller von kosmetischen Mittlen in der Pflicht die notwendigen Informationen zur sicheren Handhabung ihrer Produkte zur Verfügung zu stellen. Dazu stellt der Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e.V. (IKW) Gruppenmerkblätter zur Verfügung.

Siehe http://gmb.ikw.org/


siehe auch


Nachweise