Inhalt
Allgemeines
Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz-, tätigkeits- und stoffbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers an Beschäftigte. Sie dienen dem Schutz vor Unfallgefahren, Gesundheits-, Brand- und Explosionsgefährdungen sowie dem Schutz der Umwelt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
Für Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe erst entstehen oder freigesetzt werden (z. B.
Holzbearbeitung, Löten und Schweißen, Schneiden von Steinen) sind ebenfalls Betriebsanweisungen zu erstellen. 1)TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
rechtliche Grundlagen zu Betriebsanweisungen
- §14 Gefahrstoffverordnung: „Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird.“
- §14 Biosotffverordnung (BioStoffV): „Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung arbeitsbereichs- und biostoffbezogen zu erstellen. “
- §4 Arbeitschutzgesetz (ArbSchG): „[…] den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.“
- §12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): „Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über“
Anforderungen an Betriebsanweisungen
Allgemein
- Die Verantwortung für die Erstellung der Betriebsanweisung liegt beim Arbeitgeber.
- Der Arbeitgeber kann die Erstellung von Betriebsanweisungen delegieren.
- Grundlage der Betriebsanweisung ist die „Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV“
- Betriebsanweisungen müssen „arbeitsplatz-, tätigkeits- und stoffbezogen“ sein.
- Sie muss dem Beschäftigten vor Aufnahme der Arbeit zur Verfügung gestellt werden.
- Sie muss in Form und Sprache für den Beschäftigten verständlich sein.
- Sie sollte möglichst in Arbeitsplatznähe verfügbar sein.
- Betriebsanweisungen sind für die Beschäftigten verbindlich.
- Basis für die Erstellung sind vor allem:
- die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV
- Arbeitsplatzspezifische Gegebenheiten,
- Vorschriften der Gefahrstoffverordnung einschließlich Anhänge,
- Sicherheitsdatenblätter,
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- technische Merkblätter
- Betriebsanweisungen müssen an neue Erkenntniss angepasst werden.
- Es können zulässig Sammelbetriebsanweisungen zu erstellen wenn sich Stoffe und Tätigkeiten in Ihrer Gefährdungsweise so ähneln, dass dies möglich ist.
Inhalt der Betriebsanweisung
Eine Betriebsanweisung muss die folgenden Abschnitte umfassen:
Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit
Der genaue Geltungsbereich der Betriebsanweisung muss genannt werden. Dies beinhaltet:
- Bezeichnung des Betriebes
- Bezeichnung des Arbeitsplatzes / des Einsatzortes
- Bezeichnung der Tätigkeit
Gefahrstoffe (Bezeichnung)
Zu nennen ist ebenfalls der genaue Identifikator des Stoffes. Dies kann z.B. bei Stoffen der IUPAC Name sein. Bei Gemischen ist es üblicherweise der Handelsname. Bei Gemischen „wird [weiterhin] empfohlen, die gefahrbestimmende(n) Komponente(n) zusätzlich zu benennen (z. B.: „enthält: Diphenylmethan-diisocyanat“).“
Gefahren für Mensch und Umwelt
Hier sind die „die Gefahrenhinweise (H-Sätze) und ergänzenden Gefahrenhinweise (EUH-Sätze) im Wortlaut oder sinnvoll umschrieben anzugeben. […] Gefahrenpiktogramme nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollten ergänzend zum Text verwendet werden.“
Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln
Die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beachten hat, sind zu beschreiben. Sie sollten untergliedert werden in:
- Technische Schutzmaßnahmen
- Organisatorische Schutzmaßnahmen,
- Hygienevorschriften und notwendige Arbeitskleidung,
- Persönliche Schutzausrüstung (Art, Typ und Benutzungshinweise)
Verhalten im Gefahrenfall
„Soweit nicht anders geregelt sind die Maßnahmen anzugeben, die von Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften im Gefahrenfall, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen (z. B. ungewöhnlicher Druck- oder Temperaturanstieg, Leckage, Brand, Explosion) durchzuführen sind.
Angegeben werden sollte hier insbesondere:
- geeignete und ungeeignete Löschmittel,
- Aufsaug- und Bindemittel, Neutralisationsmittel,
- zusätzliche technische Schutzmaßnahmen (z. B. Not-Aus) und zusätzliche persönliche Schutzausrüstung und
- notwendige Maßnahmen gegen Umweltgefährdungen.
Erste Hilfe
Die Beschreibung der Maßnahmen zur Ersten Hilfe sollte untergliedert werden nach:
- Einatmen
- Hautkontakt
- Augenkontakt
- Verschlucken
und gegebenenfalls
- Verbrennungen und Erfrierungen
Sachgerechte Entsorgung
„Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln für die sachgerechte Entsorgung von Abfällen, die betriebsmäßig entstehen (z. B. Produktionsreste, Abfälle aus Reinigungsvorgängen, Verpackungsabfälle) oder bei Störungen entstehen können (z. B. Fehlchargen, Leckagemengen) und Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV sind, sollten beschrieben werden.
Dabei sind Hinweise zu geben auf geeignete:
- persönliche Schutzausrüstung,
- Entsorgungsbehälter und Sammelstellen,
- Aufsaugmittel sowie
- Reinigungsmittel und -möglichkeiten