(gemäß FertigPackV 1981 §§ 22 -24,26 und 27 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen):
- Es darf die Nennfüllmenge im Mittel [der Charge] nicht unterschritten werden.
- Die [in unten genannter Tabelle] Minusabweichungen von der Nennfüllmenge dürfen [zum Zeitpunkt der Herstellung nicht unterschritten werden.
- Die Minusabweichung von der Nennfüllmenge [jeder Einzelpackung] darf das zweifache der in der Tabelle genannten Werte [vor dem in Verkehr bringen] nicht überschreiten.
- Gemäß FertigPackV 1981 §26 gilt fur alle Messungen von Volumen und Masse die Bezugstemperatur von 20°C.
- Nach FertigPackV 1981 §27 gilt „Wer Fertigverpackung […] gewerbsmäßig herstellt, hat diese nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätssicherung so regelmäßig zu überprüfen, dass die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 22 bis 24 gewährleistet ist.“
Nennfüllmenge [QN] in g oder ml | zulässige Minusabweichung in % von QN | zulässige Minusabweichung in g oder ml |
---|---|---|
5 bis 50 | 9 | – |
50 bis 100 | – | 4,5 |
100 bis 200 | 7,5 | – |
200 bis 300 | – | 9 |
300 bis 500 | 3 | – |
500 bis 1000 | – | 15 |
1000 bis 10000 | 1,5 | – |