arbeitsmedizinische Vorsorge


Allgemeines zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt in Deutschland bei welcher Art von Tätigkeiten arbeitsmedizinische Vorsorge verbindlich ist, um „Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten [und] zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten.“1)§1, (1), Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Unterschieden wird dabei zwischen Pflichtvorsorge und Angebotsvorsorge. Während bei ersterer der Arbeitgeber verpflichtet ist den Arbeitnehmer – „vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen“ 2)§4, (1), Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) – an der Vorsorge teilnehmen zu lassen, muss er die Angebotsvorsorgen lediglich ermöglichen. Eine Teilnahme seitens der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtend.


Pflichtvorsorgen

bei Tätigkeit mit folgenden Gefahrstoffen

  • Acrylnitril,
  • Alkylquecksilberverbindungen,
  • Alveolengängiger Staub (A-Staub),
  • Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen,
  • Arsen und Arsenverbindungen,
  • Asbest,
  • Benzol,
  • Beryllium,
  • Bleitetraethyl und Bleitetramethyl,
  • Cadmium und Cadmiumverbindungen,
  • Chrom-VI-Verbindungen,
  • Dimethylformamid,
  • Einatembarer Staub (E-Staub),
  • Fluor und anorganische Fluorverbindungen,
  • Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol),
  • Hartholzstaub,
  • Kohlenstoffdisulfid,
  • Kohlenmonoxid,
  • Methanol,
  • Nickel und Nickelverbindungen,
  • Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material),
  • weißer Phosphor (Tetraphosphor),
  • Platinverbindungen,
  • Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen,
  • Schwefelwasserstoff,
  • Silikogener Staub,
  • Styrol,
  • Tetrachlorethen,
  • Toluol,
  • Trichlorethen,
  • Vinylchlorid,
  • Xylol (alle Isomeren)

wenn

  • der Arbeitsplatzgrenzwert für den Gefahrstoff nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird,
  • eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff/Gemisch/Tätigkeit der Kategorie 1A oder 1B Sinne der Gefahrstoffverordnung ist
  • der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann;

bei sonstigen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

  • Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag,
  • Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,
  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub,
  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,
  • Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen,
  • Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm im Handschuhmaterial,
  • Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch Bestandteile unausgehärteter Epoxidharze, insbesondere durch Versprühen von Epoxidharzen,
  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 0,075 Milligramm pro Kubikmeter,
  • Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen, soweit dabei als krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung eingestufte Faserstäube freigesetzt werden können,
  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Mehlstaub bei Überschreitung einer Mehlstaubkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter Luft.

DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen

Die DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen stellen eine Grundlage für den Betriebsarzt zur Verfügung, die eine „qualitativ einheitliche Vorgehensweise bei der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen“ sicherstellen sollen3)DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen

  • G 1.1 Mineralischer Staub, Teil 1: Silikogener Staub
  • G 1.2 Mineralischer Staub, Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub
  • G 1.3 Mineralischer Staub, Teil 3: Künstlicher mineralischer Faserstaub
  • G 1.4 Staubbelastung
  • G 2 Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)
  • G 3 Bleialkyle
  • G 4 Gefahrstoffe, die Hautkrebs hervorrufen
  • G 5 Glykoldinitrat oder Glycerintrinitrat
  • G 6 Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
  • G 7 Kohlenmonoxid
  • G 8 Benzol
  • G 9 Quecksilber oder seine Verbindungen
  • G 10 Methanol
  • G 11 Schwefelwasserstoff
  • G 12 Phosphor (weißer)
  • G 13 Chloroplatinate
  • G 14 Trichlorethen (Trichlorethylen) und andere Chlorkohlenwasserstoff-Lösungsmittel
  • G 15 Chrom-VI-Verbindungen
  • G 16 Arsen oder seine Verbindungen
  • G 17 Künstliche optische Strahlung
  • G 19 Dimethylformamid
  • G 20 Lärm
  • G 21 Kältearbeiten
  • G 22 Säureschäden der Zähne
  • G 23 Obstruktive Atemwegserkrankungen
  • G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)
  • G 25 Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • G 26 Atemschutzgeräte
  • G 27 Isocyanate
  • G 28 Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre
  • G 29 Toluol und Xylol
  • G 30 Hitzearbeiten
  • G 31 Überdruck
  • G 32 Cadmium oder seine Verbindungen
  • G 33 Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
  • G 34 Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
  • G 35 Arbeitsaufenthalt im Ausland
  • G 36 Vinylchlorid
  • G 37 Bildschirmarbeitsplätze
  • G 38 Nickel oder seine Verbindungen
  • G 39 Schweißrauche
  • G 40 Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe – allgemein
  • G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr
  • G 42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
  • G 44 Hartholzstäube
  • G 45 Styrol
  • G 46 Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen

References
1 §1, (1), Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
2 §4, (1), Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
3 DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen