Gefahrstoffe im Sinne der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) sind :
- gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3 GefStoffV also solche mit einer der folgenden Eigenschaften:
- Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
- Entzündbare Gase
- Aerosole
- Oxidierende Gase
- Gase unter Druck
- Entzündbare Flüssigkeiten, Entzündbare Feststoffe
- Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
- Pyrophore Flüssigkeiten
- Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
- Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
- Oxidierende Flüssigkeiten, Oxidierende Feststoffe
- Organische Peroxide
- Korrosiv gegenüber Metallen
- Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
- Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,
- Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, also eine der folgenden Eigenschaften aufweisen
- Akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ)
- Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
- Schwere Augenschädigung/Augenreizung
- Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut
- Keimzellmutagenität
- Karzinogenität
- Reproduktionstoxizität
- Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (STOT SE), Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (STOT RE)
- Aspirationsgefahr
- alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.
Nachweise
1.
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV). Preprint at https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/index.html#BJNR164400010BJNE000103301.