Allgemeines zur TRGS 510
Die Lagerklassen aus der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 510 beruhen auf dem ehemaligen Zusammenlagerungskonzept des Verbands der Chemischen Industrie (VCI).
Im Jahre 2010 wurde es mit der TRGS 510 harmonisiert und zum Bestandteil derselbigen.
Geltungsbereich der TRGS 510
TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten
- Ein- und Auslagern,
- Transportieren innerhalb des Lagers,
- Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.
Tabelle der Lagerklassen nach TRGS 510
Die TRGS 510 unterscheidet die zu lagernden Stoffe nach 26 Klassen (Stand: 11/2020), wobei die LGK9 derzeit nicht verwendet wird:
Klasse | Beschreibung |
---|---|
LGK 1 | Explosive Gefahrstoffe |
LGK 2A | Gase (ohne Aerosolpackungen und Feuerzeuge) |
LGK 2B | Aerosolpackungen und Feuerzeuge |
LGK 3 | Entzündbare Flüssigkeiten |
LGK 4.1A | Sonstige explosionsgefährliche Gefahrstoffe |
LGK 4.1B | Entzündbare feste Gefahrstoffe |
LGK 4.2 | Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe |
LGK 4.3 | Gefahrstoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
LGK 5.1A | Stark oxidierende Gefahrstoffe |
LGK 5.1B | Oxidierende Gefahrstoffe |
LGK 5.1C | Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen |
LGK 5.2 | Organische Peroxide und selbstzersetzliche Gefahrstoffe |
LGK 6.1A | Brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 / sehr giftige Gefahrstoffe |
LGK 6.1B | Nicht brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 / sehr giftige Gefahrstoffe |
LGK 6.1C | Brennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe |
LGK 6.1D | Nicht brennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe |
LGK 6.2 | Ansteckungsgefährliche Stoffe |
LGK 7 | Radioaktive Stoffe |
LGK 8A | Brennbare ätzende Gefahrstoffe |
LGK 8B | Nicht brennbare ätzende Gefahrstoffe |
LGK 9 | nicht besetzt |
LGK 10 | Brennbare Flüssigkeiten die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind |
LGK 11 | Brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind |
LGK 12 | Nicht brennbare Flüssigkeiten, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind) |
LGK 13 | Nicht brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind |
Zusammenlagerungstabelle
Quelle: TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern