TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Allgemeines zur TRGS 510

Die Lagerklassen aus der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 510 beruhen auf dem ehemaligen Zusammenlagerungskonzept des Verbands der Chemischen Industrie (VCI).

Im Jahre 2010 wurde es mit der TRGS 510 harmonisiert und zum Bestandteil derselbigen.


Geltungsbereich der TRGS 510

TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten

  1. Ein- und Auslagern,
  2. Transportieren innerhalb des Lagers,
  3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.

Tabelle der Lagerklassen nach TRGS 510

Die TRGS 510 unterscheidet die zu lagernden Stoffe nach 26 Klassen (Stand: 11/2020), wobei die LGK9 derzeit nicht verwendet wird:

KlasseBeschreibung
LGK 1Explosive Gefahrstoffe
LGK 2AGase (ohne Aerosolpackungen und Feuerzeuge)
LGK 2BAerosolpackungen und Feuerzeuge
LGK 3Entzündbare Flüssigkeiten
LGK 4.1ASonstige explosionsgefährliche Gefahrstoffe
LGK 4.1BEntzündbare feste Gefahrstoffe
LGK 4.2Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe
LGK 4.3Gefahrstoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
LGK 5.1AStark oxidierende Gefahrstoffe
LGK 5.1BOxidierende Gefahrstoffe
LGK 5.1CAmmoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen
LGK 5.2Organische Peroxide und selbstzersetzliche Gefahrstoffe
LGK 6.1ABrennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 / sehr giftige Gefahrstoffe
LGK 6.1BNicht brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 / sehr giftige Gefahrstoffe
LGK 6.1CBrennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe
LGK 6.1DNicht brennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe
LGK 6.2Ansteckungsgefährliche Stoffe
LGK 7Radioaktive Stoffe
LGK 8ABrennbare ätzende Gefahrstoffe
LGK 8BNicht brennbare ätzende Gefahrstoffe
LGK 9nicht besetzt
LGK 10Brennbare Flüssigkeiten die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind
LGK 11Brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind
LGK 12Nicht brennbare Flüssigkeiten, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen
sind)
LGK 13Nicht brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen
sind

Zusammenlagerungstabelle

Quelle: TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern


Siehe auch