Die sogenannte CMR-Omnibus Regulierung bezieht sich auf Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, der die in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe mit denen als CMR-Stoffe der Kategorien 1A, 1B, oder 2 eingestuften Stoffen gemäß Anhang VI, Teil der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 harmonisiert.
Artikel 15, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel
Artikel 15, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel besagt:
Die Verwendung von Stoffen, die gemäß Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorie 2 eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln ist verboten.
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Artikel 15, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel
Die Verwendung von Stoffen, die gemäß Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorien 1A oder 1B eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln ist verboten.
Ausnahmen
CMR-Stoffe der Kategorien 1A oder 1B
- der Stoff erfüllt die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
- es stehen nachweisbar keine geeigneten Ersatzstoffe zur Verfügung
- der Stoff wurde vom SCCS für sicher befunden
CMR-Stoffe der Kategorie 2
- der Stoff wurde vom SCCS für sicher befunden