Füllmengenkontrolle

(gemäß FertigPackV 1981 §§ 22 -24,26 und 27 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen):

  • Es darf die Nennfüllmenge im Mittel [der Charge] nicht unterschritten werden.
  • Die [in unten genannter Tabelle] Minusabweichungen von der Nennfüllmenge dürfen [zum Zeitpunkt der Herstellung nicht unterschritten werden.
  • Die Minusabweichung von der Nennfüllmenge [jeder Einzelpackung] darf das zweifache der in der Tabelle genannten Werte [vor dem in Verkehr bringen] nicht überschreiten.
  • Gemäß FertigPackV 1981 §26 gilt fur alle Messungen von Volumen und Masse die Bezugstemperatur von 20°C.
  • Nach FertigPackV 1981 §27 gilt „Wer Fertigverpackung […] gewerbsmäßig herstellt, hat diese nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätssicherung so regelmäßig zu überprüfen, dass die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 22 bis 24 gewährleistet ist.“
Nennfüllmenge [QN] in g oder mlzulässige Minusabweichung in % von QNzulässige Minusabweichung in g oder ml
5 bis 509
50 bis 1004,5
100 bis 2007,5
200 bis 3009
300 bis 5003
500 bis 100015
1000 bis 100001,5
Tabelle: zulässige Minsabweichungen nach FertigPackV