Substitutionsprüfung

Allgemeines und Regulatorisches zur Substitutionsprüfung

Der Arbeitgeber hat nach §6 GefStoffV „als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes“ eine „Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung“ durchzuführen.

Dabei hat er die Möglichkeiten einer Substitution (=Substitutionsprüfung) zu berücksichtigen.


siehe auch


Dokumente


Nachweise