In seiner aktualisierten Stellungnahme Nr. 008/2018 vom 27. Februar 2018 sieht das BfR bei Mineralölqualitäten, die den Reinheitsanforderungen an Arzneimittel bzw. an die zugelassenen Mineralöl-Lebensmittelzusatzstoffe entsprechen, durch ihre Verwendung in Kosmetika keine gesundheitlichen Effekte.
„Kosmetische Mittel können Mineralöle enthalten. Dabei handelt es sich um komplexe Gemische von Kohlenwasserstoffen unterschiedlicher Struktur und Größe. Zu unterscheiden sind gesättigte Kohlenwasserstoffe – kurz MOSH (mineral oil saturated hydrocarbons) – und aromatische Kohlenwasserstoffe – kurz MOAH (mineral oil aromatic hydrocarbons). Letztere könnten potentiell krebserregende Substanzen wie polyzyklische aromatische Verbindungen enthalten.“ 1)DOI 10.17590/20180219-123914 Hochraffinierte Mineralöle in Kosmetika: Gesundheitliche Risiken sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwartenden
Die Verordnung 1223/2009 regelt welche Qualitäten an Mineralölen in kosmetischen Mitteln eingesetzt werden dürfen. So ist deren Verwendung nur gestatten, „wenn der Raffinationsprozess vollständig bekannt und der Ausgangsstoff nicht kanzerogen ist“. 2)Verordnung 1223/2009
Laut Betrachtung des BfR stellen Produkte die Mineralöle enthalten nach derzeitigem Wissensstand weder durch dermale, noch durch orale Aufnahme (z.B. bei Lippenpflegeprodukten) eine gesundheitliche Gefahr dar.