Umfassende Überarbeitung der TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Mit Bekanntgabe im GMBl 2021 S. 178-216 [Nr. 9-10] (vom 16.02.2021) wurde eine umfangreiche Überarbeitung der TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern veröffentlicht.

Hinweise zu den wesentlichen Änderungen der TRGS 510 1)https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/pdf/TRGS-510.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Insgesamt erfolgte eine gründliche Überarbeitung mit dem Ziel möglichst klarer und einfacher Formulierungen; dabei wurden auch die zahlreichen Hinweise von Anwendern an die Geschäftsführung des AGS berücksichtigt.

  • Ergänzung des Anwendungsbereichs um das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen.
  • Anpassung und Ergänzung von Tabelle 1 zur Anwendung der Abschnitte 5 bis 13; insbesondere für Gase, Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen, oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, entzündbare Feststoffe, selbstzersetzliche Gefahrstoffe, pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe und desensibilisierte explosive Gefahrstoffe.
  • Streichung aller Verweise auf alte Einstufungen nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG.
  • Zusammenfassung der Regelungen zu Zugangsbeschränkungen in Abschnitt 4.3.
  • Ergänzung von Anforderungen an die Zugangsbeschränkung in Industrieparks in Abschnitt 4.3.
  • Verschiebung der Anforderungen für die Lagerung im Lager in einen eigenen Abschnitt 5.
  • Der bisherige Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 7 und der bisherige Abschnitt 7 wird zu Abschnitt 13, sodass die Nummerierungen der gefahrstoffspezifischen Abschnitte beibehalten werden.
  • Eröffnung der Möglichkeit zur Erfüllung der Anforderungen der Abschnitte 5 bis 13 durch Lagerung in Sicherheitsschränken für alle Gefahrstoffe; die entsprechenden Regelungen finden sich am Anfang der jeweiligen Abschnitte.
  • Die Anforderungen an die Zusammenlagerung gemäß Abschnitt 13 gelten erst, enn auch im Lager gelagert werden muss.
  • Die Bezeichnungen der Lagerklassen wurden aus der Zusammenlagerungstabelle in Abschnitt 13 gestrichen, um die korrekte Zuordnung der Lagerklassen, die nur basierend auf dem Fließschema in Anhang 2 erfolgen soll, zu fördern.
  • Anlage 1 wurde gestrichen; die noch nicht im Hauptteil abgedeckten Aspekte dieser Anlage wurden in Form von Schutzmaßnahmen in den Hauptteil überführt.
  • Anlage 2 wurde gestrichen.
  • Anlage 3 ist jetzt Anhang 1.
  • Anlage 4 ist jetzt Anhang 2.
  • Anlage 5 wurde in Abschnitt 12 integriert.
  • Anlage 6 wurde gestrichen; ein Hinweis zu Chloraten und Perchloraten wurde in Abschnitt 13.4 ergänzt.

Siehe auch