Verordnung (EU) 2021/1099 vom 5. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009

Mit Verordnung (EU) 2021/1099 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel wurden neue Regelungen für die Stoffe 4-[(tetrahydro-2H-pyran-2-yl)oxy]phenol (gebräuchliche Bezeichnung: Deoxyarbutin, INCI-Bezeichnung: Tetrahydropyranyloxyphenol) und 1,3-Dihydroxy-2-propanon (INCI-Bezeichnung: Dihydroxyaceton) aufgenommen.


Konkret wurde 4-[(tetrahydro-2H-pyran-2-yl)oxy]phenol unter Eintrag 1657 in Anhang II aufgenommen und dadurch zur Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten.

1,3-Dihydroxy-2-propanon (Dihydroxyaceton) wurde unter Eintrag 321 in Anhang III entsprechend der Einschätzung des SCCS auf maximale Einsatzkonzentrationen von

  • 6,25 % in (nichtoxidativen) Anwendungen, die im Haar verbleiben,
  • sowie 10 % in Selbstbräunungslotionen und -gesichtscremes

beschränkt.


Siehe auch


Nachweise