Allgemeines & regulatorische Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung
Es gibt in Deutschland keine gesetzlichen Vorgaben nach denen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Dennoch ist sie „das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz.“
So wird sie in diversen Verordnungen (z.B. GefStoffV, BioStoffV, …) mit Verweis auf §5 des Arbeitsschutzgesetzes gefordert:
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Diese Maßnahme muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Dabei ist ein zweckmäßiger, ganzheitlicher und systematischer Ansatz zu verfolgen die folgenden Faktoren berücksichtigen muss:
alle mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungsfaktoren,
die Arbeitsaufgabe,
die verwendeten Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe und
die Arbeitsorganisation und die Arbeitsumgebung.
Fast die Hälfte der befragten Betriebe führen […] überhaupt keine Gefährdungsbeurteilung durch
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) stellte in einer Befragung fest, dass über die Hälfte der befragten Betriebe überhaupt keine Gefährdungsbeurteilung durchführt . Und dies, obwohl sie gesetzlich verbindlich ist.
die sieben Schritte einer Gefährdungsbeurteilung
1 Vorbereiten der Gefährdungsbeurteilung
In der Vorbereitung zur Gefährdungsbeurteilung müssen die grundlegenden Fragen geklärt werden:
Welcher Personenkreis nimmt an der Erstellung teil?
Wie ist die Organisation der Betriebes? z.B. Gliederung in Abteilungen oder Arbeitsbereiche vornehmen. Oft kann man sich dabei am Organigramm orientieren
In welchen Einheiten soll die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden? z.B. abteilungsbezogen, stoffbezogen, personenbezogen, berufsgruppenbezogen, oder eine Mischung aus mehreren der Punkt
2 Ermitteln der Gefährdung
Anschließend müssen alle Gefährdungen für das Wohl des Arbeitnehmers ermittelt werden. Dies gilt sowohl für akute (z.B. Unfälle) als auch chronische (z.B. Berufskrankheiten) und beinhaltet die folgende Aspekte:
Dies kann sowohl präventiv z.B. durch Auswertung der Fachliteratur, TRGS, Richtlinien der DGUV usw. als auch durch Auswertung von Vorfällen geschehen.
3 Beurteilen der Gefährdung
Die unter Schritt 2 identifizierte Gefährdungen müssen nun bewertet werden. Dabei muss man sich für jede die Frage stellen; „Ist sie dazu geeignet die Gesundheit des Arbeitnehmers akut oder langfristig zu schädigen?“
4 Festlegen der Maßnahmen
Wurde eine Gefährdung als relevantes Risiko für die die Gesundheit des Arbeitnehmers befunden, werde Maßnahmen festgelegt, die das Risiko wirksam reduzieren. Diese Maßnahmen können technischer, organisatorischer und personenbezogener Natur sein. Bei der Auswahl sollte dem hierarchischen „STOP-Prinzip“ gefolgt werden:
Am Beispiel einer Risikominimierung bei einem inhalationstoxischen Gefahrstoff: Zuerst sollte der Stoff durch einen harmloseren ersetzt werden (Substitution). Ist dies nicht möglich wird z.B. ein Punktabzug installiert (technische Maßnahme) um die Expositionsgefahr durch zu reduzieren. Können auch diese nicht getroffen werden, wird erst auf organisatorische (z.B. Reduktion der Expositionsdauer) und persönliche Maßnahmen (z.B. Schulungen, arbeitsmedizinsiche Vorsorge, persönliche Schutzausrüstung) getroffen.
Substitution und technische Schutzmaßnahmen sollten als immer vorrangig getroffen werden.
5 Durchführen der Maßnahmen
Sind die Gefährdungen und das von ihr ausgehende Risiko ermittelt, die entsprechenden Maßnahmen nach der STOP-Hierarchie getroffen gilt es diese umzusetzen. Dazu wird für jede Maßnahme ein Verantwortlicher benannt und ein Termin gesetzt.
6 Überprüfen der Maßnahmen
Sind die Maßnahmen umgesetzt werden die drei folgenden Aspekte jeder Maßnahme überprüft:
Wurde die Maßnahme fristgerecht umgesetzt?
Ist sie wirksam (dies ist formal und z.B, messtechnisch zu belegen)?
Bleibt das Risiko wirksam reduziert oder sind weitere Maßnahmen nötig?
7 Fortführen des Systems
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben innerhalb welcher Zeiträume ein Arbeitssicherheitssystem zu prüfen ist. Es empfiehlt sich aber zeitlich mindestens eine jährliche Überprüfung der weiteren Gültigkeit und Wirksamkeit.
Weiterhin muss es anlassbezogen überprüft werden. Ein Anlass dafür kann sein:
Erkennen bisher nicht beurteilter Gefährdungen
Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten, hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten
Einführung neuer Arbeitsstoffe, -mittel oder -verfahren
Umgestaltung von Arbeits- und Verkehrsbereichen
Änderungen der Arbeitsorganisation und/oder Tätigkeitsabläufe
neue Erkenntnisse zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, Gefahrstoffeinstufungen, etc.
Wichtige Verordnungen und Regelwerke zum Thema Arbeitsschutz und Gefährdungsbeurteilung
Arbeitsstättenverordnung und die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR V3
Betriebssicherheitsverordnung und die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1111
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG).
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