Identifikation
INCI | Methylisothiazolinone |
CAS | 2682-20-4 |
EC / List no. | 220-239-6 |
IUPAC Name | 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on |
weitere Bezeichnungen | |
Strukturformel |
GHS Kennzeichnung 1)harmonisierte Einstufung nach Anhang VI, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ab 13. ATP)
Piktogramme | |
Signalwort | Gefahr |
H-Sätze | H301: Giftig bei Verschlucken. H311: Giftig bei Hautkontakt. H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H330: Lebensgefahr bei Einatmen. H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. |
besorgniserregende Eigenschaften (Properties of concern)
Hautsensibilisierend (Skin sensitising) |
Allgemeines
- Methylisothiazolinone wird von Ökotest als „Allergen“ betrachtet und wird in Tests z.B. bei „mehr als 10 mg/kg Methylisothiazolinone in Leave-on-Produkten“ abgewertet.
Regulatorisches
In Verordnung (EU) 2016/1198 wurde Methylisothiazolinone nach einer Stellungnahme des SCCS zur Verwendung in Leave-On Produkten verboten. In Rinse-Off Produkten darf es zu 0,01% enthalten sein.
Ab dem 12. Februar 2017 dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht undbereitgestellt werden.2)Verordnung (EU) 2016/1198 der Kommission vom 22. Juli 2016 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel- Mit Verordnung (EU) 2017/1224 wurde nach einer erneuten Stellungnahme des SCCS die Obergrenze für Methylisothiazolinone auf 0,0015% (15ppm) in Rinse-Off Produkten gesenkt. 3)Verordnung (EU) 2017/1224 der Kommission vom 6. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel
Siehe auch
↑1 | harmonisierte Einstufung nach Anhang VI, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ab 13. ATP) |
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↑2 | Verordnung (EU) 2016/1198 der Kommission vom 22. Juli 2016 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel |
↑3 | Verordnung (EU) 2017/1224 der Kommission vom 6. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel |