Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die Ergebnisse der Auswertung der BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2018 veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass nur jeder vierte potenziell Berechtigte seinen Anspruch auf betriebliches Eingliederungsmanagement wahrnimmt.
Hintergrund betriebliches Eingliederungsmanagement
Das Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch, §167 verpflichtet Arbeitgeber, mit einem Arbeitnehmer der „innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig“ war zu klären, „wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).“ 1)Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) § 167 Prävention
Ergebnisse der BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2018
Die repräsentative BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung ergab nun, dass nur ca. 40% der Berechtigten ein derartiges Angebot zur betrieblichen Wiedereingliederung bekommen haben.
Am häufigsten wurde diese Verpflichtung im öffentlichen Dienst und in größeren Unternehmen umgesetzt.
Da 68% der Berechtigten das Angebot zur betrieblichen Wiedereingliederung annahmen, besteht daran offensichtlich auf Seiten der Arbeitnehmer großes Interesse, wodurch aus Sicht der BAuA „weitere Anstrengungen zur Verbreitung dieser Präventionsmaßnahme in allen Betrieben und Wirtschaftsbereichen erforderlich“ 2)Nachholbedarf beim betrieblichen Eingliederungsmanagement werden.
siehe auch
- Merkblatt zur Schonung von Fingern und Händen bei der Computerarbeit
- Umgang mit psychisch beeinträchtigten Beschäftigten, Handlungsleitfaden für Führungskräfte
- Ungerechtigkeit am Arbeitsplatz kann die Gesundheit und die Identifikation mit dem Unternehmen negativ beeinflussen
- baua: Aktuell – Ausgabe 3/2020