Wieder­aufbereitung von filtrierenden Halb­masken unter den Aspekten Arbeits­schutz und Produkt­sicherheit nicht zulässig

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die Fakten rund um das Thema filtrierenden Halb­masken und deren Wiederaufbereitung zur Mehrfachverwendung zusammengefasst.

Während im privaten Umfeld eine Wiederverwendung der Verantwortung des Anwenders unterliegt und somit – wenn auch nicht sinnvoll – so doch möglich ist, ist die Lage im beruflichen Sektor klar:

„Wurde eine FFP2- oder FFP3-Maske entgegen den Vorgaben des jeweiligen Herstellers wiederaufbereitet, so handelt es sich in der Folge weder um eine konforme
Maske im Sinne der PSA-Verordnung noch um eine ordnungsgemäße bzw. geeignete Maske im Sinne der PSA-Benutzungsverordnung. Die Maske darf daher auch aus
rechtlichen Gründen im beruflichen Kontext nicht mehr als PSA eingesetzt werden.“ 1)Bewertung der Wiederaufbereitung von filtrierenden Halbmasken in der Arbeitswelt


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