Einstufung von SARS-CoV-2 in Risikogruppe 3

Einstufung von SARS-CoV-2 in Risikogruppe 3 (nach §3 BioStoffV)

Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat eine Einstufung des Virus SARS-CoV-2 in die Risikogruppe 3 (gemäß § 3 Biostoffverordnung, siehe unten) vorgenommen.

„Wegen seiner großen molekularbiologischen Ähnlichkeit, den bisherigen
Daten zu Epidemiologie und Klinik der Infektion sowie den – wie bei SARS-CoV-1 und
MERS-CoV – fehlenden Möglichkeiten zu Impfprävention und Therapie sowie der
effizienten Verbreitung in der Bevölkerung wird das SARS-CoV-2 ebenfalls der
Risikogruppe 3 zugeordnet.“ 1)Beschluss 1/2020 des ABAS vom 19.2.2020, aktualisiert am 1.10.2020 Begründung zur Einstufung des Virus SARS-CoV-2 in Risikogruppe 3


Risikostufen nach §3 BioStoffV

Risikogruppe 1

Biostoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit hervorrufen,2

Risikogruppe 2

Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen könnten; eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich,

Risikogruppe 3

Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich,

Risikogruppe 4

Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

siehe auch