Raumluftreiniger können – neben den aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel verpflichtenden Grundmaßnahmen (Abstand, Hygienemaßnahmen und ggf. Alltagsmasken/Atemschutz in Verbindung mit sachgerechtem Lüften) – als ergänzende Infektionsschutzmaßnahme einsetzbar sein, so die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Voraussetzungen für Raumluftreiniger als ergänzende Infektionsschutzmaßnahme
Wenn weder eine ausreichende Lüftung, noch geeignete raumlufttechnische Anlage zur Verfügung stehen, können Raumluftreiniger unter bestimmten Voraussetzungen als ergänzende Infektionsschutzmaßnahme fungieren.
Dabei hängt die Wirksamkeit von mobilen Raumluftreinigern zur Reduktion einer möglichen Virenbelastung der Raumluft von zahlreichen Faktoren ab. Die wichtigsten sind:
- Luftdurchsatz
- Filterklasse bzw. Abscheidegrad
- Positionierung im Raum
- sachgerechter Betrieb
- Raumnutzung, -größe und -geometrie
- Personenbelegung
- Luftfeuchtigkeit
„Für andere Methoden der Luftreinigung bzw. -desinfektion (z.B. Ionisatoren, Plasmafilter, Ozon- oder UV-C-Desinfektion) existieren noch keine Prüfnormen zum Nachweis der Wirksamkeit unter standardisierten Testbedingungen. Insbesondere für die vielfältigen Einsatzbedingungen der Praxis liegen keine ausreichend gesicherten Erkenntnisse vor.“ 1)A. Gritzki, K. Bux, G. Brockt, E. Romanus, S. Voß: Erweiterter Infektionsschutz durch mobile Raumluftreiniger?. 1. Auflage. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2021. (baua: Fokus) Seiten 10, PDF-Datei, DOI: 10.21934/baua:fokus20210223