Infektionsschutz, Weitergabe von Mitarbeiterdaten und Datenschutz – Kontaktpersonennachverfolgung – also (u.a.) die Weitergabe von Mitarbeiterdaten aus Gründen den Infektionsschutzes – hat dank der SARS-CoV-2-Pandemie Hochkonjunktur. Die Grundlagen dafür finden sich im Infektionsschutzgesetz und der DSGVO.
Rechtliche Grundlagen für Weitergabe von Mitarbeiterdaten aus Infektionsschutzgründen
Infektionsschutzgesetz
Die Grundlage für diese Abfrage von Daten durch die Gesundheitsämter stellt §16 des Infektionsschutzgesetzes dar:
Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.
[…]
Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.
§ 16 Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Infektionsschutzgesetz – IfSG
Typische Frage bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion im Betrieb ist die nach den Personen (Kollegen, Kunden, Fremdarbeiter) mit denen der Infizierte Kontakt hatte.
Nach §16 IfSG haben die Gesundheitsbehörden die Befugnis diese Daten zu verlangen.
DSGVO Weitergabe von Mitarbeiterdaten aus Infektionsschutzgründen
Der Arbeitgeber hat die DSGVO zu beachten. Aber auch diese rechtfertigt die Weitergabe und Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit d)
Die Verarbeitung [personenbezogener Daten] ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit d), Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
[…]
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
Im Erwägungsgrund 46 werden Epidemien ausdrücklich als solcher Grund erwähnt
so kann beispielsweise die Verarbeitung für humanitäre Zwecke einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung oder in humanitären Notfällen insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten
(46), Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Katastrophen erforderlich sein
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
Siehe auch
- SARS-CoV-2 Tips für den betrieblichen Umgang
- SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021
- BMAS: SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel
- SARS-CoV-2: Rückkehr zur Normalität durch Impfungen?
- SARS-CoV-2 Antigen-Schnelltests als Mittel zur Prävention im betrieblichen Kontext
- Regelungen für nach Deutschland Einreisende im Zusammenhang mit Coronavirus SARS-CoV-2 / COVID-19
- Einstufung von SARS-CoV-2 in Risikogruppe 3
- DGUV: auch für das Homeoffice muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden; Interview mit Andreas Stephan, Leiter Sachgebiet Büro der DGUV
- SARS-CoV-2 kann auf gängigen Oberflächen bis zu 28 Tage überleben