Datenschutz: Weitergabe von Mitarbeiterdaten aus Infektionsschutzgründen

Infektionsschutz, Weitergabe von Mitarbeiterdaten und Datenschutz – Kontaktpersonennachverfolgung – also (u.a.) die Weitergabe von Mitarbeiterdaten aus Gründen den Infektionsschutzes – hat dank der SARS-CoV-2-Pandemie Hochkonjunktur. Die Grundlagen dafür finden sich im Infektionsschutzgesetz und der DSGVO.


Rechtliche Grundlagen für Weitergabe von Mitarbeiterdaten aus Infektionsschutzgründen

Infektionsschutzgesetz

Die Grundlage für diese Abfrage von Daten durch die Gesundheitsämter stellt §16 des Infektionsschutzgesetzes dar:

Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

[…]

Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.

§ 16 Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten,  Infektionsschutzgesetz – IfSG

Typische Frage bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion im Betrieb ist die nach den Personen (Kollegen, Kunden, Fremdarbeiter) mit denen der Infizierte Kontakt hatte.
Nach §16 IfSG haben die Gesundheitsbehörden die Befugnis diese Daten zu verlangen.

DSGVO Weitergabe von Mitarbeiterdaten aus Infektionsschutzgründen

Der Arbeitgeber hat die DSGVO zu beachten. Aber auch diese rechtfertigt die Weitergabe und Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit d)

Die Verarbeitung [personenbezogener Daten] ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
[…]
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit d), Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

Im Erwägungsgrund 46 werden Epidemien ausdrücklich als solcher Grund erwähnt

so kann beispielsweise die Verarbeitung für humanitäre Zwecke einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung oder in humanitären Notfällen insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten
Katastrophen erforderlich sein

(46), Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

Siehe auch