Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die Fakten rund um das Thema filtrierenden Halbmasken und deren Wiederaufbereitung zur Mehrfachverwendung zusammengefasst.
Während im privaten Umfeld eine Wiederverwendung der Verantwortung des Anwenders unterliegt und somit – wenn auch nicht sinnvoll – so doch möglich ist, ist die Lage im beruflichen Sektor klar:
„Wurde eine FFP2- oder FFP3-Maske entgegen den Vorgaben des jeweiligen Herstellers wiederaufbereitet, so handelt es sich in der Folge weder um eine konforme
Maske im Sinne der PSA-Verordnung noch um eine ordnungsgemäße bzw. geeignete Maske im Sinne der PSA-Benutzungsverordnung. Die Maske darf daher auch aus
rechtlichen Gründen im beruflichen Kontext nicht mehr als PSA eingesetzt werden.“ 1)Bewertung der Wiederaufbereitung von filtrierenden Halbmasken in der Arbeitswelt
siehe auch
- SARS-CoV-2 Tips für den betrieblichen Umgang
- SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021
- BMAS: SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel
- Regelungen für nach Deutschland Einreisende im Zusammenhang mit Coronavirus SARS-CoV-2 / COVID-19
- Bewertung der Erkrankungsschwere der ersten COVID-19-Welle in Deutschland
- Einstufung von SARS-CoV-2 in Risikogruppe 3
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- Kontaktpersonennachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen
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