SARS-CoV-2 / Corona
„SARS-CoV-2 (severe acute respiratory syndrome coronavirus type 2) ist ein neues Beta-Coronavirus, das Anfang 2020 als Auslöser von COVID-19 identifiziert wurde.“
RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19
Inhalt
- Verpflichtungen des Arbeitgebers in Zusammenhang mit SARS-CoV-2
- Die hauptsächlichen Übertragungswege von SARS-CoV-2
- Mögliche Auswirkungen der SARS-CoV-2 Pandemie und der daraus resultierenden Schutzmaßnahmen auf die psychische Gesundheit
- Betriebliche Maßnahmen gegen SARS-CoV-2
- Wirkung von Einmalhandschuhen gegen SARS-CoV-2
- Wichtige Primärquellen und Dokumente
Verpflichtungen des Arbeitgebers in Zusammenhang mit SARS-CoV-2
Für Arbeitgeber bestehen gesetzlich fixierte Verpflichtungen in Bezug auf die Gesundheit der Beschäftigten. Diese betreffen auch unmittelbar SARS-CoV-2.
Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
§4, Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG
Weitere gesetzliche Verpflichtungen bestehen aufgrund §5 Infektionsschutzgesetz – IfSG, wenn durch den Bundestag eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ 1)Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), § 5 Epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt wurde.
Dies ist derzeit wegen der Bedrohung durch SARS-CoV-2 der Fall. Daher haben Arbeitgeber umfassende Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen, die den Schutz der Beschäftigten sicherstellen und die Ausbreitung der Infektion bremsen.
Die konkreten Maßnahmen die ein Arbeitgeber zum Schutz sein Mitarbeiter in Zusammenhang mit SARS-CoV-2 treffen muss ergeben sich hauptsächlich aus:
wichtigste Inhalte der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
- Arbeitsplatzgestaltung
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5m
- Infektionsschutzgerechtes Lüften
- Maßnahmen zur Kontaktreduktion
- Mund-Nasen-Schutz
- Verpflichtung zur Ermöglichung von Homeoffice
- Gefährdungsbeurteilung
- Handlungsanweisungen im Verdachts- oder Infektionsfall
Infektionsschutzgerechtes Lüften
SARS-CoV-2 wird nach aktuellen Erkenntnissen vor allem respiratorisch über den Weg der Tröpfcheninfektion übertragen. Daher kommt dem Lüften ein besonders hoher Stellenwert im Infektionsschutz zu.
siehe
Mund-Nase-Bedeckungen
In vielen Bereichen des alltäglichen Lebens wird derzeit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen.
In vielen Betrieben ist es als verpflichtende Maßnahme zum Infektionsschutz eingeführt worden. Dabei ist zu beachten, dass das Tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden muss.
„Dies hat in den vergangenen Monaten immer wieder zu Nachfragen bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geführt – insbesondere hinsichtlich der Tragedauer und Erholungszeiten.“ 2)Fakten zu Mund-Nase-Bedeckungen
In ihrer Empfehlung zur Tragezeitbegrenzung für Mund-Nase-Bedeckungen
(MNB) im Sinne des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel empfiehlt die DGUV:
- Bei „mittelschwerer körperlicher Arbeit eine Tragedauer von zwei Stunden mit einer anschließenden Erholungszeit von 30 Minuten“
- Bei „leichter Arbeit […] Tragedauer […] 3 Stunden.
- „situationsbedingt für kurze Zeit die MNB abzunehmen, wenn der Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen gewährleistet werden kann. „
Achtung: Auch bei Lieferengpässen dürfen Masken für den Einmalgebrauch im betrieblichen Kontext nicht aufbereitet und wiederverwendet werden. 3)Wiederaufbereitung von filtrierenden Halbmasken unter den Aspekten Arbeitsschutz und Produktsicherheit nicht zulässig
SARS-CoV-2 in der Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Gefährdungsbeurteilung laufend an die aktuelle Lage anzupassen:
Der Arbeitgeber hat vor dem Hintergrund der Epidemie und der Bekanntmachung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des BMAS gemäß §§ 5 und 6 ArbSchG die bestehende Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes hinsichtlich eventuell zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
3, (1), SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Die hauptsächlichen Übertragungswege von SARS-CoV-2
- Aerosol- und Tröpfcheninfektion („respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen“ 4)SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19))
- in geringerem Maße über kontaminierte Oberflächen (Schmierinfektion)
Aufgrund dessen kommt der räumlichen und zeitlichen Trennung der Beschäftigten ein hoher Stellenwert zu.
Daher sollen derzeit mindestens folgende Maßnahmen zur Reduktion der Infektionsgefahr getroffen werden:
- „Ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen Beschäftigten oder zwischen Beschäftigten und anderen Personen (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beschäftigte anderer Arbeitgeber)“ 5)SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Fassung 20.8.2020).
Ist dieser Abstand nicht möglich, sind z.B. Trennwände zu installieren. - Die Reduktion der Kontaktzeit zwischen Personen auf „kumulativ weniger 15 Minuten.“ 6)SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Fassung 20.8.2020)
- Wo möglich: Arbeit im Homeoffice
- Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, um „die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-/Tröpfchenauswurfs deutlich zu reduzieren.“7)SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Fassung 20.8.2020)
- Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Dabei soll er die „Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt einbeziehen.“ 8)SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Fassung 20.8.2020)
- Die Mitarbeiter zum regelmäßigen und häufigen Waschen und Desinfizieren der Hände anhalten.
- Verhaltensregeln aufstellen. Zum Beispiel:
- Wahrung von Abstand;
- Verzicht auf Begrüßungsformen mit direktem Körperkontakt;
- Husten und Niesen in die Armbeuge oder in ein Papiertaschentuch;
- zu Hause bleiben bei Krankheitssymptomen.
- Vorgaben zum Lüften in Räumen ohne raumlufttechnische Anlagen 9)SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Fassung 20.8.2020)
- Auf die Mitwirkungspflicht der Beschäftigten nach nach § 15 ArbSchG hinweisen.
Mögliche Auswirkungen der SARS-CoV-2 Pandemie und der daraus resultierenden Schutzmaßnahmen auf die psychische Gesundheit
Neben dem Erhalt der körperliche Unversehrtheit ist auch der der psychischen Gesundheit der Mitarbeiter für den Arbeitgeber verpflichtend.
Durch die SARS-CoV-2 Pandemie und die aus ihr resultierenden Schutzmaßnahmen „treten zahlreiche außergewöhnliche Stressoren und Risiken nicht nur für die körperliche, sondern auch die psychische Gesundheit […] auf.“ 10)Petzold MB, Plag J, Ströhle A. Umgang mit psychischer Belastung bei Gesundheitsfachkräften im Rahmen der Covid-19-Pandemie [Dealing with psychological distress by healthcare professionals during the COVID-19 pandemia]. Nervenarzt. 2020 May;91(5):417-421. German. doi: 10.1007/s00115-020-00905-0. PMID: 32221635; PMCID: PMC7100457.
Daher sollten Unternehmer und Führungskräfte einige Dinge beachten:
- In einer offenen und vertrauensbasierten Kommunikation ein Ohr für die Belange und Sorgen der Mitarbeiter haben.
- Kollegialität und das „Untereinander“ (soweit möglich) fördern.
- Flexibilität in Bezug auf Arbeitszeit und -ort ermöglichen.
- Eine klare Rollen- und Aufgabenverteilung sicherstellen
Betriebliche Maßnahmen gegen SARS-CoV-2
Wie sollte man als Arbeitgeber reagieren, wenn ein Mitarbeiter Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion zeigt?
Zeigt ein Mitarbeiter eines oder mehrere der SARS-CoV-2-Symptome:
- Husten
- Fieber
- Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns
- oder seltener auch: Halsschmerzen, Atemnot, Kopf- und Gliederschmerzen, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Übelkeit, Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Konjunktivitis, Hautausschlag, Lymphknotenschwellung, Apathie, Somnolenz. 11)Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19
Sollten der Arbeitgeber sofort die folgenden Schritte veranlassen:
- Den Mitarbeiter nach Hause schicken, und ihn veranlassen telefonisch seinen Hausarzt zu kontaktieren.
- Weitere Mitarbeiter ermitteln, die den Kriterien für die Kontaktpersonen-Kategorien I und II entsprechend Leitfaden „Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2″ des RKI entsprechen und
- diese Aufstellung für eventuelle Anfragen des Gesundheitsamtes bereithalten.
Das weitere Vorgehen bestimmt dann der Hausarzt ggf. in Zusammenspiel mit dem zuständigen Gesundheitsamt.
Raumluftreiniger als ergänzende Infektionsschutzmaßnahme
Aufzüge und SARS-CoV-2
Bedingt durch die beiden hauptsächlichen Übertragungswege von SARS-CoV-2 Tröpfchen- und Aerosolinfektion, sind Aufzüge ein besonderes Risiko. In den kleinen Aufzugskabinen werden Menschen auf engem Raum zusammengebracht. Weiterhin ist die Belüftung der Kabinen oft schlecht.
Um die Sicherheit für die Benutzer von Aufzügen zu erhöhen, sollte auf folgende Maßnahmen zurückgegriffen werden:
- Reduktion der Anzahl an Menschen die den Aufzug gleichzeitig benutzen dürfen (ggf. auf technische Weise durch z.B. die Überlast-Steuerung)
- Die Türen in Phasen der Nichtbenutzung offen stehen lassen (sofern die Steuerung dieses zulässt)
- Erhöhung der Durchsatzmenge bei aktiven Lüftungen
- regelmäßige und kurzfrequente Desinfektion der Bedienfelder
Antigen-Schnelltests als Bestandteil des betrieblichen Infektionsschutzes
Wirkung von Einmalhandschuhen gegen SARS-CoV-2
Neben dem Hauptübertragungsweg, der Tröpfeninfektion, gilt die Schmierinfektion (Übertragung durch kontaminierte Oberflächen) als möglicher Übertragungsweg für SARS-CoV-2. 12)SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
Im privaten Bereich sollte aus folgenden Gründen trotzdem auf Einmalhandschuhe zum Schutz gegen SARS-CoV-2 verzichtet werden:
- Unsachgemäße Anwendung: Das Tragen der Handschuhe kann dazu verleiten, bedenkliche Oberflächen (wie z.B. Türgriffe) sorgloser zu berühren. Ein anschließender Griff ins Gesicht überträgt dann die dadurch aufgenommenen Viren dorthin.
Ebenso kann eine Übertagung von Erregern beim unsachgemäßen Ablegen der Handschuhe erfolgen. - Feuchtes und warmes Milieu innerhalb der Handschuhe: beim längeren Tragen von feuchtigkeitsdichten Handschuhe schwitzt der Träger darin. Durch die Körperwärme und den Schweiß entsteht innerhalb des Handschuhs ein warmes und feuchtes Milieu, in dem sich Mikroorganismen, die sich z.B. vor dem Anziehen der Handschuhe auf der Haut befanden, gut vermehren können.
- Beanspruchung der Haut durch das Tragen der Handschuhe. Dauerhaftes Tragen von Handschuhen beansprucht die Haut und kann ihre Barrierefunktion beeinträchtigen.
Wichtige Primärquellen und Dokumente
- SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
- SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
- Dossier des Robert Koch Instituts (RKI)
Siehe auch
- Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 14. April 2021 tritt in Kraft
- Nachweis von SARS-CoV-2
- Risiko durch pathogene Mikroorganismen in Trinkwasseranlagen aufgrund von Stillstand durch die SARS-CoV-2 Pandemie
- Einstufung von SARS-CoV-2 in Risikogruppe 3
- DGUV: auch für das Homeoffice muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden; Interview mit Andreas Stephan, Leiter Sachgebiet Büro der DGUV
- RKI: Kontaktpersonennachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen
- SARS-CoV-2 kann auf gängigen Oberflächen bis zu 28 Tage überleben
- mobile Raumluftreiniger zum Schutz vor SARS-CoV-2
- Das Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 ist für Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel bei Einhaltung der Schutzmaßnahmen deutlich senkbar.