Am Dienstag, 20. April 2021 tritt die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Vom 14. April 2021 in Kraft. Dadurch soll der Schutz der Beschäftigten weiterhin, trotz der anhalten Pandemie, gewährleistet werden.
Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 14. April 2021 – wichtigste Änderungen
- Verlängerung der Gültigkeit der Verordnung bis 30. Juni 2021
- Der Arbeitgeber hat Beschäftigten die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten mindestens einmal wöchentlich einen Schnelltest anzubieten.
- Bei „besonders gefährdeten Mitarbeitern“ zweimal pro Woche.
Siehe auch
- SARS-CoV-2 Tips für den betrieblichen Umgang
- SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021
- BMAS: SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel
- Nachweis von SARS-CoV-2
- Risiko durch pathogene Mikroorganismen in Trinkwasseranlagen aufgrund von Stillstand durch die SARS-CoV-2 Pandemie
- Datenschutz: Weitergabe von Mitarbeiterdaten aus Infektionsschutzgründen
- SARS-CoV-2: Rückkehr zur Normalität durch Impfungen?
- SARS-CoV-2 Antigen-Schnelltests als Mittel zur Prävention im betrieblichen Kontext
- Einstufung von SARS-CoV-2 in Risikogruppe 3
- SARS-CoV-2 kann auf gängigen Oberflächen bis zu 28 Tage überleben
Nachweise
1.
BMAS - Verbindliche Testangebote in Betrieben. www.bmas.de https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2021/verbindliche-testangebote-in-betrieben-kommen.html (2021).