Am 22. Januar 2021 wurde im Bundesanzeiger die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 veröffentlicht. Sie tritt damit am 27. Januar 2021 inkraft.
Damit hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) von seinem Recht nach § 18 Abs. 3 ArbSchG Gebrauch gemacht, wonach es in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen zum Arbeitsschutz für einen befristeten Zeitraum erlassen darf.
Die Gültigkeit dieser Verordnung ist bis zum 15. März 2021 beschränkt.
Darin werden zusammenfassend die folgenden Punkte geregelt
- gemäß der §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes muss die Gefährdungsbeurteilung bezüglich SARS-CoV-2 aktualisiert werden
- betriebsbedingte Personenkontakte sind auf das mögliche Minimum zu reduzieren
- Homeoffice ist den Beschäftigten wann immer machbar zu ermöglichen
- der Arbeitgeber hat unter bestimmten Bedingungen medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen.
siehe auch
- SARS-CoV-2 Tips für den betrieblichen Umgang
- BMAS: SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel
- Regelungen für nach Deutschland Einreisende im Zusammenhang mit Coronavirus SARS-CoV-2 / COVID-19
- Bewertung der Erkrankungsschwere der ersten COVID-19-Welle in Deutschland
- Einstufung von SARS-CoV-2 in Risikogruppe 3
- DGUV: auch für das Homeoffice muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden; Interview mit Andreas Stephan, Leiter Sachgebiet Büro der DGUV
- Kontaktpersonennachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen
- SARS-CoV-2 kann auf gängigen Oberflächen bis zu 28 Tage überleben
- mobile Raumluftreiniger zum Schutz vor SARS-CoV-2