derzeitiger regulatorischer Stand Moschusverbindungen
Im Hinblick auf die Verwendung von Moschusverbindungen in kosmetischen Mitteln ist bisher nur der Einsatz von Nitro-Moschusarten in Riechstoffen gesetzlich geregelt:
Greenpeace veröffentlicht einen Kommentar zu Phthalaten und deren Einfluss auf die Gesundheit und die Umwelt. Namentlich genannten werden (hervorgehobene sind unter anderem in Kosmetika zu finden): DEP (Diethylphthalat) DBP (Dibutylphthalat) BBP (Butylbenzylphthalat) DCHP (Dicyclohexylphthalat) DIBP (Diisobutylphthalat) DEHP (Diethylhexylphthalat) DOP (Di-n-octylphthalat) DINP (Diisononylphthalat) DIDP (Diisodecylphthalat) DMP (Dimethylphthalat) siehe: Dauergifte in der Umwelt – Phthalate
Im Hinblick auf die Verwendung von Moschusverbindungen in kosmetischen Mitteln ist bisher nur der Einsatz von Nitro-Moschusarten in Riechstoffen gesetzlich geregelt:
Das SCCS beschließt in seiner Opinion on Methyleugenol (lediglich unter Beachtung dessen Gentoxizität und Karzinogenität), dass Methyleugenol kosmetischen Mitteln nicht absichtlich zugesetzt werden sollte.
Ist es aber als natürlicher Bestandteil eines ätherischen Öls (z.B. Teebaumöl) in das Produkt gelangt, darf es bis zu folgenden Grenzen enthalten sein: