Mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1765 hat die EU Kommission Chlorophen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 nicht genehmigt.
EU
Genehmigung von Formaldehyd als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1763 hat die EU Kommission Formaldehyd als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 (Desinfektion allgemein und Veterinärbereich) zugelassen.
Rückruf mehrerer Duschgele wegen Verwechselbarkeit mit einem Lebensmittel
Im Safety Gate dem Schnellwarnsystem für gefährliche Non-Food-Produkte der EU-Kommission wurde, wegen ihrer Verwechselbarkeit mit einem Lebensmittel, und der daraus resultierenden Gefahr der Aspirationspneumonie, auf den Rückruf mehrerer Duschgele der Marke Waltz 7 hingewiesen.
Was ist der UFI?
Der UFI ist der so genannte Unique Formula Identifier (= eindeutiger Rezepturidentifikator). Er „ist ein [16-stelliger alphanumerischer] Code, der
in Zukunft auf den Etiketten [von] Produkte[n] angegeben sein muss, wenn diese ein gefährliches Gemisch enthalten.“ 1)Der UFI und die Kennzeichnung Ihrer Produkte
↑1 | Der UFI und die Kennzeichnung Ihrer Produkte |
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EU: Leitlinien für die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
Die EU-Kommission hat Leitlinien zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe herausgegeben. „Diese […] sollen die nationalen Behörden, Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1148 unterstützen.“1)Diese Leitlinien sollen die nationalen Behörden, Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung (EU) … Weiterlesen …
EU: Verordnung (EU) 2020/878 der Kommission vom 18. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
Die Verordnung (EU) 2020/878 dient der umfangreichen Novellierung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.1)Verordnung (EU) 2020/878 der Kommission vom 18. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates … Weiterlesen …
EU-Leitlinien für eine sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz
Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) hat in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission eine Leitlinie für eine sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz veröffentlicht.
EU: Beschluss (EU) 2019/701 der Kommission vom 5. April 2019 zur Festlegung eines Glossars der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen zur Verwendung bei der Kennzeichnung kosmetischer Mittel
Aufgrund von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel:
Die Kommission erstellt und aktualisiert ein Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen. Zu diesem Zweck wird die Kommission die international anerkannten Nomenklaturen einschließlich der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) berücksichtigen. Dieses Glossarstellt keine Liste von Stoffen dar, deren Verwendung in kosmetischen Mitteln zulässig ist.
Die gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen werden für die Kennzeichnung in Verkehr gebrachter kosmetischer Mittel spätestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung des Glossars im Amtsblatt der Europäischen Union angewendet.
Katalog von Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln
„[…] hat die EU-Kommission Ende 2019 eine erste aktualisierte Version des Katalogs von in kosmetischen Mitteln verwendeten Nanomaterialien veröffentlicht (Anlage). Der überarbeitete und korrigierte Katalog enthält nunmehr nur noch 27 verschiedene Stoffe:“ CI 77266 / CARBON BLACK CI 77891 / TITANIUM DIOXIDE TITANIUM DIOXIDE CI 77947 / ZINC OXIDE ZINC OXIDE METHYLENE BISBENZOTRIAZOLYL TETRAMETHYLBUTYLPHENOL ALUMINA … Weiterlesen …
EU: (2006/257/EG) BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 9. Februar 2006 zur Änderung des Beschlusses 96/335/EG der Kommission zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel
siehe: Document 32006D0257 Achtung: dieser Beschluß ist nicht mehr gültig. Er wurde durch den aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel getroffenen Beschluss (EU) 2019/701 der Kommission vom 5. April 2019 zur Festlegung eines Glossars der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen zur Verwendung bei der Kennzeichnung kosmetischer Mittel abgelöst.